Geburtsbeurkundung
Wenn Ihr Kind in einem Krankenhaus zur Welt gekommen ist, wenden Sie sich bitte zur Geburtsbeurkundung an das Standesamt, das für das Krankenhaus zuständig ist. Der Träger des Krankenhauses ist verpflichtet, die Geburt Ihres Kindes innerhalb einer Woche schriftlich beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Von diesem erhalten Sie dann auch die erforderliche Urkunde.
Bei Hausgeburten im Gemeindegebiet ist für die Geburtsbeurkundung das Standesamt Rudelzhausen zuständig. Eine Hausgeburt ist innerhalb einer Woche nach Geburt persönlich unter Vorlage der von der Hebamme oder dem Arzt ausgestellten Bescheinigung beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Zur nachträglichen Ausstellung von Urkunden (nach der Erstbeurkundung), wenden Sie sich bitte an das für die Erstbekundung zuständige Standesamt.
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und gegebenenfalls auch einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf Folgendes hin:
Vorname(n):
Die Vornamenswahl ist Teil der Personensorge (diese haben Eltern, die miteinander verheiratet sind, gemeinsam; ist auch der Kindesvater, der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist, sorgeberechtigt, so ist auch er an der Namenswahl zu beteiligen) und ist grundsätzlich nur insoweit beschränkt, als diese weder die allgemeine Sitte und Ordnung verletzt noch dem Kindeswohl widerspricht.
Beschränkungen im öffentlichen Interesse sind insbesondere:
- Seinen Namensträger als eigene Persönlichkeit zu kennzeichnen und von anderen Familienangehörigen zu unterscheiden (beispielsweise können Geschwister nicht den einzigen, selben Vornamen bekommen)
- Der gewählte Name muss die sozialen Funktionen eines Vornamens erfüllen (beispielsweise Familiennamen, Produktnamen und Adelstitel scheiden als Vornamen aus)
- Das Geschlecht muss ausreichend erkennbar sein (Geschlechtsoffenkundigkeit) (Ausnahme für Knaben ist der weibliche Vorname „Maria" , der nur zusammen mit einem eindeutig das Geschlecht des Kindes bestimmenden Vornamen gegeben werden kann)
- Die Zahl der gewählten Vornamen soll grundsätzlich fünf nicht überscheiten
Beschränkungen im Interesse des Kindes sind insbesondere:
- Lächerlich oder anstößig wirkende Vornamen sind unzulässig (beispielsweise Gin, Gastritis, Pepsi-Cola, Grammophon, Nelkenheini, Steißlage)
- Assoziativnamen, bei denen ein Bezug zu Personen aus der Politik oder Geschichte in Betracht kommt (beispielsweise Lenin, Hindenburg, Che, Bin Laden, Jesus Christus) oder denen von vornherein der Geruch des Bösen anhaftet (beispielsweise Barabbas, Judas, Satan)
Allgemeines zur Vornamengebung:
- Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten Sie als ein Name. Setzen Sie daher nur dann einen Bindestrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies beabsichtigen.
- Können die Vornamen bei der Geburtsanzeige noch nicht angegeben werden, so müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt angezeigt werden.
- Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärungen zur Namensbestimmung eindeutig sind und beispielsweise keinerlei Streichungen, Berichtigungen mit Tipp-Ex oder ähnliches aufweisen.
Familienname nach deutschem Recht
- Ein deutsches Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, so müssen sie einen der beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes bestimmen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren Kinder.
- Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind den Familienamen der Mutter, den sie zum Zeitpunkt der Geburt trägt.
- Die Mutter kann jedoch auch dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung und die Einwilligung des Vaters zur Namenserteilung voraus.
- Sofern die nicht miteinander verheirateten Eltern bereits vor Geburt des Kindes ein gemeinsames Sorgerecht begründet haben, bestimmen beide Eltern einvernehmlich einen ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen ihres Kindes. Auch diese Bestimmung gilt für alle weiteren Kinder.
Familienname nach ausländischem Recht
- Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
- Ist ein Elternteil oder sind beide Eltern ausländische Staatsangehörige, können die sorgeberechtigten Elternteile bestimmen, dass das Kind seinen Namen nach dem Recht des Staates erhält, dem ein Elternteil angehört. Hat mindestens ein Elternteil seinen Aufenthalt in Deutschland, so kann auch deutsches Namensrecht gewählt werden.
- Nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Für diese Kinder ist grundsätzlich deutsches Namensrecht anzuwenden.