Plakatierung bei Wahlen

Für den Bereich der Gemeinde Rudelzhausen gibt es keine Plakatierungsverordnung nach Art. 28 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz). Somit gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auch für die Dauer der Plakatierung anlässlich von Wahlen. Hier gelten die Ausführungen unter "Weiterführende Links" am Ende dieser Seite.

Für die Plakatierung auf öffentlichem Straßengrund ist jedoch eine Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 Abs. 2 BayStrWG erforderlich. Diese wird nur auf Antrag und mit Auflagen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erteilt.