Entsorgung von Altholz

Das Altholz wird bei der Entsorgung in vier verschiedene Kategorien eingeteilt (Übersicht Altholzkategorien):

A I = Naturholz (z.B. Holzkisten, Vollholzmöbel, Paletten); Ursprüngliches Holz wie Büsche und Äste sind hier nicht gemeint.

A II = gestrichenes, lackiertes, beschichtetes Holz (z.B. Bauspanplatten, Verschnitte, Möbel, Küchen)

A III = Altholz mit halogenorganischen Verbindungen (z.B. Sperrmüll, Möbel)

A IV = mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz aus dem Außenbereich (Außentüren, Bahnschwellen, Fenster, Gartenmöbel, Hopfenstangen, Zäune)

 

Wohin mit dem Altholz?

Kategorie A I - A III: Dieses Altholz kann auf dem Wertstoffhof in Rudelzhausen abgegeben werden. Ursprüngliches Holz wie Büsche und Äste zählen als Grüngut und müssen bei einer entsprechenden Entsorgungsfirma/Kompostieranlage abgegeben werden.

Kategorie IV: Dieses Altholz aus dem Außenbereich gilt als gefährlicher Abfall und darf aus rechtlichen Gründen an den Wertstoffhöfen nicht angenommen werden (weder als Altholz noch als Restmüll)*. Dieses Altholz muss bei einer entsprechenden Entsorgungsfirma z.B. Fa Wurzer Umwelt abgegeben werden.

* Begründung zu Kategorie IV:

Die Rechtsgründe ergeben sich unmittelbar aus der Altholzverordnung und unserer Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Freising.

Behandelte Hölzer aus dem Außenbereich mit der Klassifizierung A IV sind gemäß Altholzverordnung als gefährlicher Abfall mit der AVV-Nr. 17 02 04* einzustufen (vgl. hierzu insbesondere Anhang III zu § 5 Abs. 1 der AltholzV).

Darüber hinaus ist die AVV-Nr. 17 02 04* auch nicht im Zertifikat des Heizkraftwerks München Nord (Müllverbrennungsanlage - MVA) enthalten, d.h. es darf dort nicht als Restmüll verbrannt werden.

Eine Entsorgung von A IV-Hölzern über die MVA als Restmüll scheidet damit ebenfalls vollkommen aus!

In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Spiegelstrich 3 der Abfallwirtschaftssatzung ist klar aufgeführt, dass der Landkreis nur Altholz aus dem Innenbereich im Bringsystem (am Wertstoffhof) annimmt. Altholz der Kategorie IV (Außenbereich) aus Haushaltungen (z.B. Gartenzäune) fällt folglich als gefährlicher Abfall unter die Problemabfälle unserer Satzung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3. Die hier aufgezählten Stoffe sind nicht abschließend, da die Aufzählung durch das Wort „insbesondere“ auch grundsätzlich noch eine Erweiterung auf andere gefährliche Abfälle zulässt. D.h. im Umkehrschluss: Altholz (Außenbereich der Kategorie IV) aus Haushaltungen unterliegen zwar grundsätzlich der Überlassungspflicht (weil es nach § 4 der Abfallwirtschaftssatzung nicht ausgeschlossen ist), aber als gefährliche Abfälle (Problemabfälle) dem Bringsystem (Firma Wurzer).