
Wann muss eine Änderung gemeldet werden?
Eine Anzeigepflicht besteht insbesondere, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks ändern, zum Beispiel:
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An- oder Umbauten (z. B. Wintergarten)
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Abriss oder Neubau von Gebäuden
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Änderungen der Nutzung (z. B. Wohnung wird Gewerbe)
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Änderung der Grundstücksfläche
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Umwandlung von landwirtschaftlicher Fläche in Bauland
Auch die Bildung neuer wirtschaftlicher Einheiten (z. B. Aufteilung in Eigentumswohnungen) oder Änderungen bei steuerbefreiten Nutzungen müssen angezeigt werden.
Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
In der Regel die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grundstücks bzw. Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Bis wann muss die Meldung erfolgen?
Änderungen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt angezeigt werden.
Wie erfolgt die Anzeige?
Die Meldung kann erfolgen über:
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den Vordruck „Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)“ oder
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eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung
Die Formulare stehen online unter
https://www.grundsteuer.bayern.de/ sowie über ELSTER https://www.elster.de/ oder beim zuständigen Finanzamt zur Verfügung.
Wichtiger Hinweis:
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer sind sich dieser Pflicht nicht bewusst. Eine unterlassene Meldung kann jedoch zu einer fehlerhaften Steuerfestsetzung führen.

