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Gemeinde Rudelzhausen im Landkreis Freising | Online: https://www.gemeinde-rudelzhausen.de/
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Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente ''Bürgerbegehren und Bürgerentscheid'' ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten der Gemeinde direkt selbst zu entscheiden.
Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses.
Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und die Haushaltssatzung.
Das Bürgerbegehren muss bei der Gemeinde eingereicht werden und eine mit ''Ja'' oder ''Nein'' zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss je nach Gemeindegröße von mindestens 3 % bis 10 % der Gemeindebürger unterschrieben sein.
Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Gemeinderat dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss
der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) betragen.
Näheres können Sie bei Ihrer Gemeinde erfragen.
Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.
Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um höchstens 3 Monate verlängert werden.
Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Lorenz Söckler | 08752 8687-11 | OG 02 |
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