Informationen zum Lärmschutz

Jeden Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinander setzen. Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.

 

Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:

 

  • Benutzen von Rasenmähern und anderen Gartengeräten

Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20 und 7 Uhr im Freien zu benutzen. Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.

 

Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).

 

  • Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen

Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen (diese erkennen Sie an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 bis 07:00 Uhr im Freien benutzt werden. Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Grastrimmer/ Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.

 

  • Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen

Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende (erweiterte) Ruhezeiten: an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und 17 bis 7 Uhr.

 

  • Achten Sie bei dem Kauf von Gartengeräten auf deren Kennzeichnung

Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Kaufen Sie nur Geräte mit den niedrigsten Schallleistungspegeln, da die Grenzwerte im Jahr 2006 weiter gesenkt wurden. So weit möglich, sollten daher in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht.

 

  • Ausnahmen

Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“.

 

  • Ausnahmegenehmigungen und Bußgelder

Sofern in begründeten Einzelfällen die oben genannten Geräte über die Ruhezeiten hinaus betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung einzuholen. Diese kann beim Ordnungsamt beantragt werden.

 

Beachten Sie bitte auch, dass Verstöße gegen diese Regeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden können.

 

  • Tierlärm

Hunde werden oft allein gelassen und bellen dann unermüdlich. Der Nachbar beschwert sich dann über stundenlanges Bellen des Hundes. Abhilfe könnte geschaffen werden, wenn Sie Ihren Hund von einer anderen Person betreuen lassen oder während dieser Zeit die Fenster der Räume schließen, in denen sich der Hund aufhält. Oft reicht es auch, den Hund in ein Zimmer zu bringen, das in den Garten oder zu einer Seite des Gebäudes ausgerichtet ist, an der sich keine anderen Mitmenschen aufhalten.

 

  • Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden

Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten. Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen nach 20 Uhr nicht mehr benutzt werden (siehe oben). Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird. Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Lärm beeinträchtigen.

 

  • Bußgelder bei unberechtigtem Lärm

Vermeiden Sie daher unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.