Wenn der Sommer zu Ende geht, muss das Poolwasser zum Teil für den Winter abgelassen werden oder spätestens im kommenden Frühjahr wird zumindest ein Teil des Poolwassers ausgetauscht. Nun kommt die Frage, wohin mit dem Poolwasser.
Das Einfachste wäre, die Versickerung auf dem eigenen Grundstück, doch das ist verboten. Mit der Versickerung würden Verschmutzungen unerlaubt in den Untergrund und somit in das Grundwasser eingeleitet. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist Schmutzwasser Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wurde. Das Frischwasser, mit dem der Pool befüllt wird, wird in der Regel chemisch behandelt, z. B. mit Chlor, Algenschutzmittel, sogenannten Algiziden, pH-Optimizer usw.. Somit handelt es sich um verändertes Wasser, sprich Schmutzwasser. Auch für den Fall, dass keine Chlorung oder sonstige Behandlung des Wassers vorgenommen werden sollte, wird das Wasser alleine durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert, wie z.B. durch Sand, Laub, Sonnencreme, Haare, Schweiß und evtl. auch Körperflüssigkeiten. Auch der Einsatz von Aktivsauerstoff zur Reinigung des Poolwassers stellt eine Veränderung des Wassers dar.
Die zuvor genannten Gründe führen zu einer Veränderung des Wassers, sodass die ursprüngliche Beschaffenheit des Frischwassers nicht mehr vorhanden ist. Nicht nur die Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers bildet ein Problem bei der unerlaubten Versickerung, es kann auch zu Schäden am eigenen Gebäude oder auf den Nachbargrundstücken führen. Die plötzlich anfallende Menge an Poolwasser kann der Boden nicht so schnell aufnehmen, dadurch kann das Poolwasser oberflächennah in den Keller des eigenen Gebäudes oder aber auch auf das Nachbargrundstück oder Keller des Nachbargebäudes fließen und dort erhebliche Schäden verursachen.
Zur richtigen Entsorgung des Poolwassers gehört natürlich auch die richtige Befüllung mit Frischwasser. Das Frischwasser darf auf keinen Fall über den Gartenwasserzähler erfolgen. Über den Gartenwasserzähler darf ausschließlich die Bewässerung des Gartens erfolgen, dafür fallen keine Abwassergebühren an, da das Wasser im Boden versickert und von den Pflanzen aufgenommen und nicht dem Abwasser zugeführt wird.
Poolwasser ist jedoch, wie Rückspülwasser aus der Filterspülung Schmutzwasser, das der öffentlichen Kanalisation zugeführt und durch die Kläranlagen zu reinigen ist. Daher sind hierfür Abwassergebühren zu zahlen.
Eine Befüllung des Schwimmbades über einen Gartenzähler würde eine Abgabenhinterziehung darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Der Pool ist ganz normal über den Hauswasseranschluss zu befüllen.
Die Gemeinde Rudelzhausen weist darauf hin, dass der Anschlussnehmer verpflichtet ist, Poolwasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung 08752/8687-0