Warum wird ein Kanalherstellungsbeitrag erhoben?
Die Abwasserbeseitigung einschließlich Fäkalschlammentsorgung ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Sie errichtet, betreibt und unterhält die hierfür notwendigen Entsorgungsanlagen. Jeder Bürger, bei dem Abwasser anfällt, ist verpflichtet, dieses in das gemeindliche Kanalnetz einzuleiten. Nur in den Ortsteilen, in welchen kein eigenes Kanalnetz vorhanden ist, ist es dem Hausbesitzer gestattet, sein Abwasser in eine von ihm zu errichtende Kleinkläranlage (Dreikammer-Ausfaulgrube) einzuleiten.
Durch den vom beitragspflichtigen Bürger zu entrichtenden Kanalherstellungsbeitrag wird der Aufwand für die Errichtung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanalnetz, Kläranlage u.a.) finanziert. Die Höhe des Kanalherstellungsbeitrags wird regelmäßig im Rahmen einer Globalberechnung durch ein unabhängiges Fachbüro ermittelt.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen wird der Beitrag erhoben?
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Kanalherstellungsbeitrags ist das Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die jeweilige Entwässerungssatzung (EWS) bzw. die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) der Gemeinde.
Der Beitragspflicht unterliegen danach die Eigentümer oder Erbbauberechtigten von Grundstücken, welche baulich oder gewerblich genutzt werden können, sobald das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann.
Wie wird die Beitragshöhe ermittelt?
Die Höhe des Beitrags wird nach Grundstücks- und Geschoßfläche berechnet.
Berechnung der Grundstücksfläche:
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Grundstücke bis zu 1.500 m²:
gesamte Größe
- unbebaute Grundstücke über 1.500 m²:
1.500 m²
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bebaute Grundstücke über 1.500 m²:
das 4-Fache der vorhandenen Geschoßfläche, mindestens 1.500 m²
Berechnung der Geschoßfläche:
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unbebaute Grundstücke:
1/4 der anrechenbaren Grundstücksfläche
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bebaute Grundstücke:
Als Geschoßfläche wird bei bebauten Grundstücken die Fläche der vorhandenen beitragspflichtigen Gebäude angesetzt. Diese wird nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen (z.B. auch Keller) ermittelt. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Nicht herangezogen werden Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen (z.B. der Schuppen zum Lagern von Brennholz). Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung.
Wann wird ein Kanalherstellungsbeitrag erhoben?
- Der Beitrag wird erhoben, sobald ein Grundstück an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen wird bzw. die Möglichkeit des Anschlusses besteht.
- Wird das Grundstück vergrößert oder werden zusätzliche Geschoßflächen geschaffen, wird ein Beitrag nacherhoben. Dies bedeutet, dass jede Baumaßnahme auf einem Grundstück, mit welcher beitragsrelevante Geschoßflächen geschaffen werden, zu einer Nacherhebung beim Kanalherstellungsbeitrag führt. Beitragsrelevante Baumaßnahmen sind z.B.:
- Ausbau des Dachgeschosses
- Anbau eines Wintergartens
- Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes mit Wasseranschluss
Mehrmals im Jahr wird durch die Verwaltung überprüft, ob beitragsrelevante Maßnahmen abgeschlossen wurden und es erfolgt eine entsprechende Nacherhebung. Eine Verjährung des Anspruches tritt 4 Jahre nach einer erfolgten Bezugsfertigkeitsmeldung ein (Festsetzungsverjährung Art. 13 Kostengesetz). Meldet der Bauherr die Bezugsfertigkeit nicht, beginnt die Verjährungsfrist auch nicht zu laufen!
Wie hoch ist der Kanalherstellungsbeitrag?
Die Höhe des Kanalherstellungsbeitrags kann der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung entnommen werden. Diese finden Sie hier.