13. Änderung des Flächennutzungsplans (Gewerbegebiet Niederhinzing)

13. Änderung FNP

Die im Geltungsbereich der Bauleitplanung liegenden Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen gehören zu einem vormaligen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Derzeit befinden sich im westlichen Teil des künftigen Bebauungsplangebietes auf Fl.Nr. 698 und 739/1, Gemarkung Enzelhausen die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude, die heute teilweise leer stehen oder anderweitig genutzt werden. Auf Fl.Nr. 724 befindet sich das ehemalige Betriebsleiterwohnhaus, das nach wie vor als Wohnhaus genutzt wird. Vor allem aber befindet sich auf den Grundstücken im Bebauungsplangebiet seit nunmehr 20 Jahren der Betrieb der Fa. Stanglmayr, einem Fuhrunternehmen der Baubranche, welches auf den Transport von Schüttgut aller Art spezialisiert ist und mittlerweile neben den Betriebsinhabern und ihren Familien 50 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Im östlichen Bereich des Bebauungsplangebiets befindet sich ein als Rinderstall im Jahre 2009 genehmigtes Gebäude, in dem auch heute noch im Nebenerwerb ca. 28 Bisonrinder (inkl. Jungtiere) gehalten werden. Mittelfristig wird diese Haltung jedoch aufgegeben werden.

 

Im Jahre 2016 wurde - auf Drängen einer sich über Lärmbelästigungen beschwerenden Einwendungsführerin, die außerhalb des künftigen Bebauungsplangebiets wohnt, von der Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Freising festgestellt, dass der Betrieb der Fa. Stanglmayr derzeit formell und materiell baurechtswidrig ist, weil er über die Jahre eine Größe erreicht hat, die dazu führt, dass er ohne Aufstellung eines Bebauungsplanes an diesem Standort nicht genehmigungsfähig ist. Zudem werden Fahrzeuge teilweise in Bereichen abgestellt, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen sind. In der Folge erließ das Landratsam Freising eine zum Ende des Jahres 2017 greifende Nutzungsuntersagung, welche wegen einer verwaltungsgerichtlichen Klage jedoch noch nicht bestandskräftig ist.

 

Die Gemeinde Rudelzhausen hat die Beanstandung der Bauaufsichtsbehörde zum Anlass genommen, für die bereits heute überwiegend bebauten und gewerblich genutzten Flächen einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen u.a. folgende städtebaulichen Ziele erreicht werden:

 

  • Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) BauGB) durch Ausweisung von Gewerbeflächen für den bisherigen Betrieb der Fa. Stanglmayr mit Erweiterungsmöglichkeiten und zudem Ausweisung von weiteren Gewerbeflächen für die Neuansiedlung andere Gewerbebetriebe;

  • Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) durch Ermöglichung einer weiteren Nutzung nicht mehr benötigter ehemaliger landwirtschaftlicher Flächen und Gebäude durch gewerbliche Nutzungen;

  • Vermeidung von Emissionen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 e) BauGB) durch eine Emissionskontingentierung zum Schutz der Bewohner des an das Bebauungsplangebiet westlich angrenzenden Dorfgebiets;

  • Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Ortsteil Niederhinzing durch Vorsehung einer eigenen Zu- und Abfahrt von bzw. auf die Kreisstraße FS 42 zur Entlastung der bisherigen Ortstraße in Niederhinzing.

 

Für die Bauleitplanung am ausgewählten Standort spricht auch, dass derzeit und auf absehbare Zeit in der Gemeinde Rudelzhausen keine anderweitigen geeigneten Gewerbeflächen für den Betrieb der Fa. Stanglmayr zur Verfügung stehen. Die Ausweisung eines bislang gänzlich baulich ungenutzten Gebiets als Gewerbegebiet oder die Erweiterung eines vorhandenen Gewerbegebiets in den von baulicher Nutzung bislang freien Außenbereich hinein an anderer Stelle ist mangels der Verfügbarkeit von Flächen ebenfalls nicht möglich. Im Übrigen entspricht der Standort wegen seiner bereits vorhandenen baulichen Nutzung auch sehr viel besser der von § 1a Abs. 2 BauGB vorgegebenen Zielsetzung, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll und die Wiedernutzbarmachung von Flächen bzw. Nachverdichtung von Flächen Vorrang vor der Inanspruchnahme von bislang baulich nicht genutzten Flächen haben soll. Des Weiteren spricht für den Standort auch seine unmittelbare Anbindung an die FS 42, die wegen der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche erreicht werden kann, ohne besonders schutzbedürftige Wohnnutzungen zu beeinträchtigen.